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Raimund Kalinowski

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Häufig gestellte Fragen zur Gütestelle und zur Mediation


Außergerichtliche Streitschlichtung


Staatlich anerkannte Gütestelle
nach
§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Wirtschafts-Mediator


Raimund Kalinowski


Mediation
* freiwillig
* kurze Verfahrensdauer
* strikte Vertraulichkeit durch nichtöffentliches Verfahren
* eigenverantwortliche, einvernehmliche Lösung
* ergebnisorientiert
* streitwertunabhängige,
* vorhersehbare Verfahrenskosten
* auch bei mehr als 2 Konfliktparteien
* auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
* auf Wunsch Verhandlung in englischer Sprache
* keine Klärung der Schuldfrage
* keine Psychotherapie
* kein Konfliktcoaching

Der Mediator leitet das Verfahren, er hat keine Entscheidungsbefugnis, er ist allparteilich

die staatlich anerkannte Gütestelle
* arbeitet nach dem Verfahren der Mediation
* Verjährung wird gehemmt
* Vergleich kann für vollstreckbar erklärt werden

Schwerpunkte
Streit mit wirtschaftlichen Interessen

Inhaltsverzeichnis

Allgemein 4

Häufig gestellte Fragen (FAQ) 5
1.Mediation - ist das nicht etwas mit Stuhlkreis,
Räucherstäbchen und Kindergartenmethoden? 5
2.Ist das nicht etwas für Verlierer (Loser), die sich nicht
selbst helfen können? 5
3.Ist eine Gerichtsverhandlung nicht der sicherere Weg? 5
4.Kann man eine Gütestelle anrufen, obwohl der Fall bereits
vor (einem staatlichen) Gericht verhandelt wird? 6
5.Ist das nicht etwas für Bagatellstreitigkeiten? 6
6.Mediation – Güteverhandlung. Was ist denn der
Unterschied? 7
7.Ist die Gütestelle nur in Niedersachsen zuständig? 7
8.Was ist, wenn die andere Partei sich nicht an die
Vereinbarung hält? 7
9.Wie wird Vertraulichkeit gewahrt, wenn die Gegenpartei
alles hört was ich sage? 8
10.Ändert sich meine Rechtsposition, falls die
Güteverhandlung scheitert? 8
11.Wie lange dauert eine Güteverhandlung und wie
groß sind die Erfolgsaussichten? 8
12.Warum Güteverhandlung und nicht anwaltlicher
Vergleich? 9
13.Was kostet eine Güteverhandlung? 9
14.Dürfen Anwälte an der Güteverhandlung
teilnehmen? 9
15.Ist es von Nachteil, wenn ich keinen Anwalt mitbringe
und die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist? 10
16.Darf ich einen Freund zur Güteverhandlung
mitbringen? 10
17.Warum funktioniert die Güteverhandlung? 10
18.Wo findet die Güteverhandlung statt? 10
19.Wie bereite ich mich auf die Güteverhandlung vor? 10
20.Ich bin immer noch unsicher ob eine Güteverhandlung
für mich das richtige Verfahren ist. Wie bekomme ich
mehr Klarheit? 11
21.Mein Vertragspartner versucht mich an einen seiner Unterlieferanten zu verweisen. Können wir alle
gemeinsam an einer Güteverhandlung teilnehmen? 11
22.Erreicht man immer eine win-win-Situation mit der Güteverhandlung? 11
23.Wie ist es bei sehr ungleichen Streitparteien - hat der
Schwächere überhaupt eine Chance? 12
24.Ist es fair, dass der Mediator bestimmte Informationen
nicht an die andere Partei weiter gibt? 12
25.Wann ist eine Güteverhandlung ungeeignet? 12
26.Wer entscheidet sich für eine Güteverhandlung? 12

Güteordnung 13
§1.Zuständigkeit und Anwendungsbereich 14
§2.Grundsätze des Güteverfahrens 15
§3.Einleitung des Verfahrens 16
§4.Terminbestimmung und persönliches Erscheinen
der Parteien 17
§5.Wahrung der Unparteilichkeit 18
§6.Güteverhandlung 19
§7.Beendigung des Verfahrens 20
§8.Protokollierung der Konfliktbeilegung 20
§9.Vollstreckbarkeit der Vereinbarung 21
§10.Aktenführung 21
§11.Kosten 22
Allgemein

In einem klar strukturierten Verfahren mit Hilfe eines neutralen Dritten eine eigene, verbindliche Lösung schaffen, das ist das Ziel der Schlichtung, der Mediation sowie anderer ADR-Verfahren (Alternative-Dispute-Resolution – engl.: Alternative Streitbeilegung).

Weitgehend unbekannt ist, dass das Verfahren der Mediation zwar grundsätzlich klar definiert ist, es aber riesige Unterschiede in den Methoden gibt.
Die in Deutschland am weitesten verbreitete Methode der Mediation wird gerne von deren Vertretern als einzig wahre dargestellt. Wenn es z.B. um Konflikte im zwischenmenschlichen Be­reich geht, wie Scheidung, Sorgerecht oder Mobbing in der Schule oder am Arbeitsplatz, ist deren Mediationsmodell sicherlich das geeignetste. Wenn es hingegen um klare wirtschaftliche Interessen, wie z.B. Streitigkeiten am Bau, über vertragsgerechte Lieferungen oder auch Erbschaftsstreitigkeiten geht, gibt es ein anderes insbesondere in Großbritannien, USA/Kanada und Australien äußerst erfolgreich angewandtes Mediationsverfahren, das hier zum Einsatz kommt.
Die nachfolgenden Hinweise und Erklärungen beziehen sich ausschließlich auf das hier angewandte Modell der Mediation in Verbindung mit der staatlich anerkannten Gütestelle.

Häufig gestellte Fragen zur Mediation/Güteverhandlung:

Mediation - ist das nicht etwas mit Stuhlkreis, Räucherstäbchen und
Kindergartenmethoden?

Es gibt verschiedenen Methoden der Mediation. Denn der „Kaufvertrag“ für 500g Salz im Supermarkt fällt auch anders aus, als der Kaufvertrag einer Fabrikanlage im Wert von mehreren Millionen Euro. - Die von der Gütestelle angewandten Methoden infantilisieren nicht die Teilnehmer! Es ist eine Verhandlung, die die Teilnehmer [Medianden] fordert und sie weder wie Kinder behandelt noch versucht, sie zu therapieren.

Ist das nicht etwas für Verlierer (Loser), die sich nicht selbst helfen können?
Ganz im Gegenteil! Es geht hier um eine knallharte Verhandlung, bei der Teilnehmer auch an ihre eigenen Grenzen stoßen. Dies ist jedoch für die Medianden völlig ohne Risiko, da man nur mit dem Mediator „verhandelt“, der allparteilich immer auf der Seite seines jeweiligen Gesprächspartners ist.

Ist eine Gerichtsverhandlung nicht der sicherere Weg?
Bei einer Gerichtsverhandlung fühlt sich (fast) immer mindestens eine Partei ungerecht behandelt. Ein (Gerichts-) Urteil kann nur begrenzt beeinflusst werden. Bei der Güteverhandlung wird hingegen nur etwas festgeschrieben, das man selbst erarbeitet hat und das man selbst will.

[Römische Juristenweisheit: Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand.(Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus.)]

Merke:
Es gibt keine eindeutigen Gerichtfälle, selbst wenn man 100%-ig sicher ist zu gewinnen, besteht eine mindestens 30%-ige Chance zu verlieren.

Warum sollte die gegnerische Partei vor Gericht gehen, wenn 100%-ig klar wäre, dass sie verlieren wird?

Kann man eine Gütestelle anrufen, obwohl der Fall bereits vor (einem staatlichen) Gericht verhandelt wird?
Ja, denn die staatlichen Gerichte sind angehalten, eine Einigung der Parteien jederzeit zu unterstützen.

Ist das nicht etwas für Bagatellstreitigkeiten?
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber die Mediation zunächst zur Klärung von Bagatellstreitigkeiten verwenden. Bei Bagatellstreitigkeiten geht es fast immer um die Klärung der Schuldfrage, darum sind solche Streitfälle bei den staatlichen Gerichten viel besser aufge­hoben. Die Schuldfrage wird bei der Me­diation/Güteverhandlung nicht betrach­tet. Insbesondere auch bei großen Streitwerten bietet die Mediation erhebliche Vorteile, da die Kosten nicht streitwertabhängig sind. Auch Streitwerte von mehreren Millionen Euro werden erfolgreich nach der hier angewandten Methode der Mediation verhandelt.

Mediation – Güteverhandlung. Was ist denn der Unterschied?
Das Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle weist zwei Besonderheiten auf:
• Durch die Geltendmachung eines Anspruchs bei der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gehemmt.
• Aus Vergleichen, die vor einer solchen Gütestelle geschlossen wurden, kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die Güteverhandlung wird nach der spezifischen Methode der Mediation durchgeführt.

Ist die Gütestelle nur in Niedersachsen zuständig?
Nein, es gibt keine räumliche Beschränkung der Zuständigkeit. Auch bei grenzüberschreitenden Streitigkei­ten und bei verschiedenen Rechtssystemen ist das Güteverfahren einsetzbar.

Was ist, wenn die andere Partei sich nicht an die Vereinbarung hält?
Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO statt. Die Vereinbarung ist somit für die Parteien gleichwertig zu einem Urteil vor einem staatlichen Gericht. Bei internationalen Streitigkeiten kann der Mediator direkt im Anschluss an die Güteverhandlung von den Parteien zum Richter in einem Schiedsgerichtsverfahren ernannt werden, mit dem einzigen Auftrag, die selbst erarbeitete Vereinbarung als Urteil in einem Schiedsgerichtsverfahren zu verkünden, das in zahlreichen Ländern anerkannt wird.

Wie wird Vertraulichkeit gewahrt, wenn die Gegenpartei alles hört, was ich sage?
Die Güteverhandlung findet in der Regel nach der Methode der Shuttle Mediation statt. Hier spricht der Mediator abwechselnd mit den Parteien und hilft Ihnen, ihre tatsächlichen Interessen zu erkennen und zu bewerten.
Er ist aber nicht der Bote der Parteien und selbst wenn er ausdrücklich authorisiert oder aufgefordert wird, bestimmte Informationen der Gegenseite mitzuteilen, entscheidet er alleine, ob und wann er welche Informationen weiter gibt.

Ändert sich meine Rechtsposition, falls die Güteverhandlung scheitert?
Nein, sollte die Güteverhandlung wider Erwarten nicht zum Erfolg führen, bleibt die Rechtsposition exakt so, wie sie vor Beginn der Güteverhandlung war, mit der Ausnahme, dass bereits durch das Einleiten des Güteverfahrens die Verjährung gehemmt wird.

Wie lange dauert eine Güteverhandlung und wie groß sind die Erfolgsaussichten?
In der Regel dauert eine Mediation einen halben Tag. In dieser Zeit wird in über 90% der Streitfälle eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung gefunden und vertraglich fixiert.

Warum Güteverhandlung und nicht anwaltlicher Vergleich?
Die hier angebotene Güteverhandlung ist primär eine Alternative zur Anrufung der staatlichen Gerichte. Das heißt, wenn alle anderen Einigungsversuche gescheitert sind.
Hauptvorteile der Güteverhandlung sind möglicherweise,
• das mit (auch einseitiger) Anru­fung der Gütestelle die Verjährung gehemmt wird,
• das ein technisch ausgebildeter Nicht-Jurist lösungsorientierter arbeiten könnte als ein Jurist, der die Fragen nach der Schuld und wie ein Gericht entscheiden würde, nicht vollständig abschütteln kann
• das die Kosten nicht streitwertabhängig sind.

Was kostet eine Güteverhandlung?
In der Güteordnung (in dieser Informationsschrift) sind die Kosten für eine Güteverhandlung unter § 11 aufgeführt.

Dürfen Anwälte an der Güteverhandlung teilnehmen?
Die Güteverhandlung ist eine Verhandlung. Ähnlich wie wenn man ein Haus kauft, sollte man jede Unterstützung in Anspruch nehmen, die einem hilft. Insbesondere bei großen Streitwerten sind Anwälte meist hilfreich.

Ist es von Nachteil, wenn ich keinen Anwalt mitbringe und die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist?
Nein! Der Mediator ist allparteilich und wird jede Partei gleich unterstützen.

Darf ich einen Freund zur Güteverhandlung mitbringen?
Jeder der hilft, eine Lösung zu finden ist willkommen.

Warum funktioniert die Güteverhandlung?
Weil sie zukunftsorientiert ist. Nicht die Schuldfrage wird geklärt, sondern es werden Lösungen gesucht, mit denen alle Parteien in der Zukunft leben können.

Wo findet die Güteverhandlung statt?
Entweder am Sitz der Gütestelle oder an einem gemeinsam zu vereinbarenden Ort. Bei grenzüberschreitenden Streitfällen kann die Güteverhandlung auch im Ausland und auf Wunsch auch in englischer Sprache durchgeführt werden.

Wie bereite ich mich auf die Güteverhandlung vor?
Genauso wie man sich auf jede andere Verhandlung vorbereitet. Man sollte seine eigene Position ebenso wie die Position der Gegenpartei(en) durchdenken. Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass ein Standpunkt einen Gesichtskreis mit dem Radius Null hat und ein Standpunkt somit keinen Verhandlungsspielraum zulässt. In eine Verhandlung zu gehen, ohne einen Verhandlungsspielraum zu haben, macht keinen Sinn. Man sollte sich vorher überlegen, was man will. Die Formulierung, was man nicht will, ist selten zielführend.

Ich bin immer noch unsicher ob eine Güteverhandlung für mich das richtige Verfahren ist, wie bekomme ich mehr Klarheit?
Rufen Sie einfach an. Ein erstes Informationsgespräch ist kostenlos. Sollte ein anderes Verfahren für den konkreten Fall erfolgsversprechender sein, wird die Gütestelle Ihnen eine klare Empfehlung geben.

Mein Vertragspartner versucht mich an einen seiner Unterlieferanten zu verweisen. Können wir alle gemeinsam an einer Güteverhandlung teilnehmen?
Gerade bei größeren Projekten, wie z.B. einem Hausbau, kommt das sehr häufig vor. Das Güteverfahren eignet sich auch besonders gut, wenn mehr als zwei Parteien direkt oder indirekt in den Streit verwickelt sind.

Erreicht man immer eine win-win-Situation mit der Güteverhandlung?
Selbstverständlich ist diese anzustreben. Es gibt zahlreiche theoretische Beispiele wie z.B. die Köche die sich um 10 Eier streiten wobei der eine das Eiklar und der andere die Eidotter benötigt. In den meisten realen Fällen wird sich dieser Idealzustand leider nicht erreichen lassen. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, mit der alle beteiligten Parteien leben können. Eine Vereinbarung, bei der alle Parteien ihre Ausgangssituation verbessern, macht alle Beteiligten zu Gewinnern.

Wie ist es bei sehr ungleichen Streitparteien - hat der Schwächere überhaupt eine Chance?
Die Güteverhandlung wird normalerweise als sogenannte „Shuttle Mediation“ durchgeführt. Der Mediator spricht getrennt mit den Parteien, sodass nicht das Risiko besteht, wie bei einer direkten Verhandlung z.B. wegen rhetorischer Schwächen benachteiligt zu werden.

Ist es fair, dass der Mediator bestimmte Informationen nicht an die andere Partei weiter gibt?
Bei einer Gerichtsverhandlung wird größter Wert darauf gelegt, dass immer alle Beteiligten dieselben Informationen während des Verfahrens erhalten. Bei sonstigen Verhandlungen haben die Parteien üblicherweise ihre Geheimnisse, was niemand als unfair ansehen würde. Nichts anderes passiert hier. Der Mediator vertritt die Interessen aller Parteien, wobei er Vertraulichkeit wahrt und Informationen nur weiter gibt, wenn er hierzu ausdrücklich authorisiert wurde und wenn er es für zielführend erachtet.

Wann ist eine Güteverhandlung ungeeignet?
Immer wenn es um die Klärung der Schuldfrage geht oder wenn Rechtsfragen zu klären sind.

Wer entscheidet sich für eine Güteverhandlung?
Insbesondere Menschen, für die eine schnelle Lösung wichtig ist. Bei Anrufung der staatlichen Gerichte kann es sehr lange dauern, bis ein Ergebnis vorliegt. Die Kosten, die entstehen, weil das Problem nicht zeitnah beseitigt wird, übersteigen häufig die direkten Kosten des Gerichtsverfahrens.

 

Güteordnung

1.Das Güteverfahren ist eine vollwertige Alternative zu Gerichtsverfahren.
2.Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB).
3.Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen findet die Zwangsvollstreckung statt
(§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO).
4.Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr.4 BGB).
5.Die staatlich anerkannte Gütestelle bietet den Konfliktparteien folgende Vorteile:
Erarbeitung einer eigenverantwortlichen, einvernehmlichen Lösung mit Hilfe eines allpartei­lichen Dritten nach der spezifischen Methode der Mediation
strikte Vertraulichkeit durch nichtöffentliches Verfahren
kurze Verfahrensdauer
streitwertunabhängige, vorhersehbare Verfahrenskosten
Hemmung der Verjährung von Ansprü­chen durch "Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages" (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Ausfertigung eines Vergleichs nach Abschluss eines erfolgreichen Güteverfahrens, der durch Gericht vollstreckbar erklärt werden kann.
Außergerichtliche Beilegung der im Streit befindlichen Angelegenheit.
Eignung auch bei mehr als 2 Konflikt­parteien.
Eignung auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten.
Auf Wunsch aller Parteien, Verhandlung in englischer Sprache.

Verfahrens- und Kostenordnung

§1

Zuständigkeit und Anwendungsbereich

1.Die Gütestelle hat ihren Sitz:
Vor den Meeden 16 in
26446 Friedeburg.
Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden gehemmt.
2.Die Gütestelle ist sachlich für alle bürgerlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig.
3.Das Güteverfahren ist auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten anwendbar.
4.Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen oder Begrenzung der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht.
5.Die Gütestelle wird nur tätig, wenn alle Beteiligten der Durchführung des Güteverfahrens nach der Güteordnung der Gütestelle zustimmen.

§2

Grundsätze des Güteverfahrens

1.Das Verfahren ist freiwillig und dient der außergerichtlichen Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines allparteilichen (neutralen) Dritten, der Gütestelle. Diese hilft den Konfliktparteien, eine an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu erarbeiten.
2.Die Gütestelle ist unabhängig und allparteilich (neutral). Sie wird nicht als Rechtsberater tätig. Sie fördert die Beilegung des Streitfalles in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Sie ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden.
3.Es ist nicht Ziel des Güteverfahrens die Schuldfrage zu klären.
4.Die Gütestelle lädt keine Zeugen oder Sachverständige.
5.Das Verfahren ist nicht öffentlich.
6.Die Beteiligten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt ist.
7.Die Gütestelle kann vor Gericht nicht als Zeuge über Vorgänge aus dem Güteverfahren benannt oder vernommen werden. Aufzeichnungen und Unterlagen werden - soweit rechtlich zulässig - nach Abschluss des Güteverfahrens vernichtet oder an die Parteien zurück gegeben. Sonstige Unterlagen werden soweit rechtlich zulässig, zu Beweiszwecken nicht herausgegeben.
8.Die Gütestelle ist im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie trägt für eine zügige Erledigung des Güteverfahrens Sorge.
9.Das Güteverfahren kann von jedem Beteiligten, zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, beendet werden.
10.Sollte das Güteverfahren nicht zu einer Einigung führen, bleibt die Rechts­position aller Parteien unverändert.

§ 3

Einleitung des Verfahrens

1.Das Verfahren wird – ggf. nach telefonischer Vorabinformation – durch schriftlichen Antrag einer Partei an die Gütestelle eingeleitet.
2.Eine unterzeichnete Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist als Antrag möglich.
3.Die Gütestelle kann die Annahme eines Antrags von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
4.Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzlicher Vertreter,
ladungsfähige Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter,
eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.

5.Nach Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle wird umgehend die Bekanntgabe des Güteantrages an die Gegenseite veranlasst.

§ 4

Terminbestimmung und persönliches Erscheinen der Parteien

1.Die Gütestelle fordert die Beteiligten auf, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach der vorgelegten Güteordnung zu erklären. Danach wird mit den Parteien der Ort und die Zeit der Güteverhandlung einvernehmlich abgestimmt.
2.Die Parteien sind zum Termin persönlich zu laden.
3.Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
4.Jede Partei kann sich eines Beistands oder eines Rechtsanwaltes bedienen. Sie soll die Gütestelle vor der Güteverhandlung davon in Kenntnis setzen.


§ 5

Wahrung der Unparteilichkeit

Die Gütestelle ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Die Gütestelle wird nicht tätig:
1.In Sachen, in denen die Gütestelle selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht.
2.In Sachen eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht.
3.In Sachen einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
4.In Sachen, in denen sie oder eine Person, mit der sie zu gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war.
5.In Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
6.In Sachen, in denen sie als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Ist die Gütestelle durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so wird sie dies den Beteiligten unverzüglich mitteilen.

§ 6

Güteverhandlung

1.Alle Parteien nehmen den Termin gemeinsam wahr.
2.Die Gütestelle erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Lösungsvorschläge. Die Verhandlungsleitung durch die Gütestelle erfolgt nach den in § 2 dargestellten Prinzipien der Mediation.
3.Das Verfahren wird in der Regel an einem einzigen Tag durchgeführt.
4.Sollte an einem Tag keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, wird ein weiterer Termin mit allen Parteien vereinbart.
5.Die Gütestelle lädt keine Zeugen oder Sachverständige.
6.Die Gütestelle wird zur Aufklärung der Interessenlage in der Regel mit jeweils nur einer Konfliktpartei getrennt reden. Sie wird in diesen streng vertraulichen Gesprächen mit jeweils einer Konfliktpartei diskutieren, Punkte klären und Lösungsmöglichkeiten erörtern. Die Gütestelle wird zwischen den Parteien in der Regel hin und her wechseln.
7.Die Gütestelle bestimmt das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren in Absprache mit den Parteien nach eigenem Ermessen.
8.Die Gütestelle hilft den Parteien eine Lösung zu finden, die ihrer Interessenlage entspricht.
9.Die Erarbeitung einer für alle Parteien akzeptablen Lösung geschieht immer im gemeinsamen Gespräch mit allen Parteien.

§ 7

Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet
1.durch eine den Streit beendende Vereinbarung
2.oder wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt
3.oder wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt
4.wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet
5.wenn ein Beteiligter zu einem Termin nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht binnen zwei Wochen entschuldigt, es sei denn, alle Beteiligten wünschen eine Fortsetzung des Verfahrens.

§ 8

Protokollierung der Konfliktbeilegung

Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt. Das Protokoll muss enthalten:
1.den Namen der Gütestelle
2.Ort und Zeit der Verhandlung
3.Namen und Anschriften der erschienen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände
4.Gegenstand des Streites
5.Die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs
Das Protokoll ist von der Gütestelle zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern zur Durchsicht vorzu­legen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 9

Vollstreckbarkeit der Vereinbarung

Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO statt.

§ 10

Aktenführung

Zu jedem Güteverfahren wird eine Handakte oder/und eine elektronische Akte angelegt.
1.In dieser Akte sind zu dokumentieren:
das Datum, an dem der Güteantrag bei der Gütestelle angebracht wurde
welche Verfahrenshandlungen die Parteien und die Gütestelle vorge­nommen haben
das Datum der Beendigung des Güteverfahrens
der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs

2.Die Akten werden für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufbewahrt.

3.Den Parteien wird jederzeit Gelegenheit gegeben, innerhalb des in Abs. 2 garantierten Zeitraumes gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten, Ausfertigungen der geschlossenen Vergleiche zu verlangen.

§ 11

Kosten

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:
1.Annahme des Antrages und die Herbeiführung der Zustimmung der anderen Beteiligten € 80,-
Wird die Zustimmung verweigert reduziert sich der Betrag auf € 30,-
2.Ladung der Beteiligten € 20,-
3.Güteverhandlung ganztägig
(max. 11 h) € 1.700,-
4.Güteverhandlung halber Tag
(max. 5 h) € 900,-
5.Güteverhandlung je angefangener
30 Minuten € 75,-
6.Erstellung einer Vereinbarung, z.B. Vergleich € 400,-
7.Weitere Ausfertigung
gemäß § 10 Abs. 3 € 75,-
- sollte gleichzeitig mehr als eine Ausfertigung verlangt werden, gilt der Betrag für die erste Ausfertigung und vermindert sich für jede weitere Ausfertigung auf € 25,-
8.Güteverhandlungen halber oder ganzer Tag
können nur im voraus gebucht werden,
die Erstellung einer Vereinbarung, z.B. Vergleich ist in den genannten Kosten der Güteverhandlung halber oder ganzer Tag enthalten
wird die Güteverhandlung gemäß § 7 vor Ablauf der gebuchten Zeit (halber oder ganzer Tag) beendet, erfolgt keine Kostenreduzierung.
9.Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitz der Gütestelle statt, wird die Reisezeit gemäß der in
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes angegebenen Honorargruppe 10 abgerechnet. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand und Fahrten mit dem PKW mit 0,60 Euro pro gefahrenem Kilometer abgerechnet.
10.Kostenschuldner sind die Parteien. Sie haften als Gesamtschuldner. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen. Im Falle der verweigerten Zustimmung (Abs.1) ist Kostenschuldner die beauftragende Partei.
11.Die Zahlungen sind fällig unverzüglich nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung. Die Abrechnung von Teilleistungen ist zulässig.
Die Vereinbarung oder das Protokoll über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten beglichen sind.

Raimund Kalinowski
Vor den Meeden 16
D-26446 FriedeburgTelefon 04465 / 94 5223
Telefax 04465 / 94 5224
rk@sachverstand-gutachten.de
www.sachverstand-gutachten.de

Von der IHK Ostfriesland und Papenburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Maschinen und Anlagen der Brauerei- und Getränkeindustrie: Planungs- und Ausführungsfehler

 


© 2009 by Raimund Kalinowski