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Eine Technikklausel ist ein Verweis in Gesetzen, Vorschriften oder Verträgen, die einen Stand an Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik widerspiegeln. Sie definieren sich unter anderem durch technische Normen und wissenschaftliche Veröffentlichungen.
 
Es gibt im deutschen Sprachraum drei hauptsächliche Stufen:

Die Generalklausel allgemein anerkannte Regeln der Technik wird für Fälle mit vergleichsweise geringem Gefährdungspotenzial oder für Fälle verwendet, die auf Grund gesicherter Erfahrungen technisch beherrschbar sind. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann ein Kunde erwarten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewendet werden.

Hiervon zu unterscheiden sind die Klauseln, die im Niveau oberhalb von „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ angesiedelt sind:

Das Anforderungsniveau bei der Generalklausel Stand der Technik liegt zwischen dem Anforderungsniveau der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik" und dem Anforderungsniveau der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik". Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.

Gemäß der üblichen Auffassung beim Kauf von Maschinen und Anlagen wird zusätzlich auch die Wirtschaftlichkeit mit betrachtet. D.h. Stand der Technik bedeutet auch, dass es Anwender gibt, die sich den Stand der Technik leisten. Es muss nicht bedeuten, dass alle oder der überwiegende Teil der Anwender den Stand der Technik einsetzen. Nach dieser Definition würde z.B. das Abbiegelicht eines Autos zum Stand der Technik gezählt, obwohl die überwiegende Anzahl der Autos hiermit nicht ausgerüstet ist. Eine Brennstoffzelle wäre grundsätzlich Stand der Technik, da sie bei der Raumfahrt oder auf U-Booten eingesetzt wird. Eine Brennstoffzelle zum Antrieb eines Autos hingegen wäre nicht Stand der Technik, da es zwar Experimentalfahrzeuge und ein erstes Serienfahrzeug zu kaufen gibt, der Einsatz derzeitig jedoch noch vollkommen unwirtschaftlich ist und der Betrieb in Deutschland mangels der erforderlichen Tankstellen kaum möglich wäre.

Die Generalklausel Stand von Wissenschaft und Technik umschreibt das höchste Anforderungsniveau und wird daher in Fällen mit sehr hohem Gefährdungspotenzial verwendet. Stand von Wissenschaft und Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das (gesetzlich) vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziels gesichert erscheinen lassen.

aus http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/RechtssetzungBuerokratieabbau/HandbuchDerRechtsfoermlichkeit_deu.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[Seite des Bundesministeriums der Justiz link geprüft am 23.02.2021]

[...]

4.6 Bezugnahme auf technische Regeln

240 Auf technische Regeln privater Regelsetzer sollte grundsätzlich mit Hilfe von Generalklauseln Bezug genommen werden. Denn Verweisungen auf technische Regeln privater Regelsetzer sind teils aus verfassungs­recht­lichen Gründen unzulässig, teils aus urheberrechtlichen Gründen proble­ma­tisch. Technische Regeln im Text selbst würden die Rechtsvorschrift mit einer Fülle fachsprachlicher Detailregeln belasten. Zusätzlich entstünde ein erheblicher Novellierungsbedarf, um mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Schritt zu halten.

241 Von den zur Zeit verwendeten Generalklauseln sollten in Zukunft nur noch folgende Generalklauseln verwendet werden:

– allgemein anerkannte Regeln der Technik,
– Stand der Technik und
– Stand von Wissenschaft und Technik.

Mit diesen drei Grundformen werden – in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht in der Kalkar-Entscheidung (BVerfGE 49, 89 ff.) entwickelte Auslegung – bestimmte, gegeneinander abgegrenzte Anforderungsniveaus bezeichnet. Welche der drei Grundformen zu wählen ist, richtet sich nach dem Gefährdungspotential der Materie, die geregelt werden soll, und seiner technischen Beherrschbarkeit.

242 Die Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“ umschreibt das höchste Anforderungsniveau und wird daher in Fällen mit sehr hohem Gefährdungspotential verwendet.

243 Die Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ wird für Fälle mit vergleichsweise geringem Gefährdungspotential oder für Fälle verwendet, die auf Grund gesicherter Erfahrungen technisch beherrschbar sind.

244 Das Anforderungsniveau bei der Generalklausel „Stand der Technik“ liegt zwischen dem Anforderungsniveau der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und dem Anforderungsniveau der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“.

245 Einschränkende Formulierungen wie „allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik“ sind nur dann sinnvoll, wenn sie wirklich zur Klarstellung erforderlich sind.

Im Recht der Europäischen Gemeinschaften wird neuerdings die Formulierung „die besten verfügbaren Techniken“ verwendet. Dies entspricht weitgehend der Generalklausel „Stand der Technik“.

246 Generalklauseln haftet immer der Nachteil einer gewissen Unbestimmtheit an. Dieser Nachteil kann gemildert werden, wenn die Generalklauseln anhand der folgenden Inhaltsbestimmungen verwendet werden:

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht.

Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgabe als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen.

247 Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen läßt. Im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgabe sind, als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägung­en, wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, in Teilbereichen, je nach gesetzlicher Zielvorgabe, allerdings nur nachrangig. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.

248 Stand von Wissenschaft und Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziels gesichert erscheinen lassen. Dabei können im Bereich der Gefahrenabwehr wirtschaftliche Gesichtspunkte – als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen – keine Rolle spielen. Im Bereich der Vorsorge hat diese Vorrang vor wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

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