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Gibt
es eine schmerzfreie Art der Streitschlichtung?
Möglicherweise
für den, der den Streit gewinnt?
„Ich
liebe dich, möchtest du mit mir einen Ehevertrag schließen
und mich danach heiraten?“; diesen Satz von einer Hollywoodgröße
in einem Spielfilm dahingehaucht, kann man sich schwerlich vorstellen.
Liebe hat etwas mit Vertrauen zu tun, Verträge jedoch schließt
man schriftlich ab, weil man in Erwägung zieht, dass das
gesprochene Wort unter Umständen „vergessen“
werden könnte.
Auch
wenn es Kunden gibt, die der Meinung sind, man solle sie als König
behandeln und der Lieferant wäre einer ihrer Untertanen,
so ist doch überwiegend das Verhältnis zwischen Kunden
und Lieferanten heute partnerschaftlich geprägt. Verträge
werden selbstverständlich schriftlich geschlossen, aber bei
deren Formulierung wird häufig nicht sorgfältig genug
vorgegangen. Da Lieferanten und Kunden unterschiedliche Interessen
und Ziele verfolgen, sprechen sie von ein und demselben Vorhaben
mit anderen Worten. Der Kunde formuliert meistens Funktionen und
der Lieferant Bauteile und Arbeitsleistungen. Wenn der Lieferant
Funktionen beschreibt sollte man auf die Formulierung achten,
ob der beschriebene Gegenstand diese Funktion wirklich erfüllt
oder ob er sie mit entsprechenden, kostenpflichtigen Extras erfüllen
könnte, andernfalls erhält man eventuell eine Schachtel
mit dessen Inhalt man Rad fahren, reiten und schwimmen kann ohne
das sich in der Schachtel ein Fahrrad oder gar ein Pferd befindet.
Bei
den Verhandlungen beschreibt der Lieferant meist mündlich,
was mit den im Angebot genannten Komponenten gemeint ist und warum
gerade diese Komponenten zusammengefügt zu einem Ganzen deutlich
näher an die Idealvorstellungen des Kunden kommen, als die
der Wettbewerber. Der schriftliche Angebotstext des Lieferanten
bleibt meist unverändert, gelegentlich werden Garantiewünsche
des Kunden, über bestimmte Funktionen wie z.B. Verbrauchswerte,
aufgenommen. Der am Verhandlungstisch sitzende Lieferant hat häufig
nicht den Sachverstand diese Garantiewünsche zu beurteilen.
Danach werden der Preis sowie die Geschäftsbedingungen ausgehandelt.
Aufgrund dieses Einigungsgesprächs wird ein Auftrag erteilt
und vom Lieferanten eine Auftragsbestätigung erstellt, die
vom Kunden geprüft wird. Diejenigen, die den Auftrag wirklich
abwickeln, waren bei der Endverhandlung häufig nicht anwesend.
Das was besprochen wurde, wurde nicht oder nicht ausreichend dokumentiert
und niemand erinnert sich an das gesprochene Wort sondern nur
an seine eigene Interpretation. Selbstverständlich gibt es
Fälle, bei denen ein Vertragspartner den anderen übervorteilen
will, dies ist jedoch erfahrungsgemäß die Ausnahme.
Während
der Ausführung bis hin zur Abnahme gibt es zahlreiche ungeklärte
Punkte, die im allgemeinen partnerschaftlich gelöst werden.
Auch die weitaus größte Anzahl von Meinungsverschiedenheit
wird auf dem Verhandlungswege zwischen den Parteien beseitigt.
In den wenigen verbleibenden Fällen, in denen eine Lösung
schwerlich möglich erscheint, wird der Abschluss des Projektes
entweder verschleppt, da man eventuell befürchtet, dass eine
Lösung des Streites durch externe Hilfe das partnerschaftliche
Verhältnis schädigen oder gar zerstören könnte.
Oder es wird ein Dritter eingeschaltet, der den Parteien hilft
den Streit zu lösen.
Nachfolgend
werden Lösungsmöglichkeiten eines Streites anhand von
typischen Beispielen erörtert, wobei hier nicht nur die klassischen
Methoden der Streitschlichtung sondern auch eine insbesondere
für Deutschland sehr neue, hocheffektive Methode vorgestellt
wird.
Ein
ordentliches Gericht anzurufen bietet sich immer dann an, wenn
man aus Prinzip streiten will oder/und es weniger um die Lösung
eines Problems, als um die Ermittlung eines Schuldigen geht.
Beispiel: Im Vertrag wurde festgelegt, dass der Lieferant schlüsselfertig
liefert und auch für das Abladen verantwortlich ist. An einem
Freitag Nachmittag - die Mitarbeiter des Lieferanten haben
bereits das Wochenende angetreten - kommt noch eine Warenlieferung
für den Lieferanten an. Der Kunde weist ausnahmsweise einen
Gabelstaplerfahrer an, die Kiste abzuladen. Der Schwerpunkt der
Kiste liegt so ungünstig, dass sie herunter fällt und
der Inhalt, ein Schaltschrank, stark beschädigt wird. Der
Lieferant meldet es seiner Versicherung, die die Zahlung mit dem
Hinweis ablehnt der Kunde sei für den Schaden haftbar, da
er den Schaden verursacht hätte. Wie zu erwarten ist, lehnt
auch die Versicherung des Kunden die Regulierung des Schadens
ab. Dies ist ein typischer Fall für die ordentlichen Gerichte,
da hier nur geklärt werden muss, wer hat Schuld und welche
Versicherung muss den Schaden regulieren. Ein solcher Streitfall
muss das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Kunden und
Lieferanten nicht negativ beeinflussen. In diesem Fall stellte
das Gericht fest, dass die Versicherung des Lieferanten den Schaden
zu regulieren hatte.
Ein
Sachverständigengutachten oder auch ein Schiedsgutachten
bietet sich an, wenn es sich ausschließlich um die Feststellung
von Tatsachen handelt. Man könnte annehmen, dass diese Streitfälle
ohne fremde Hilfe einfach beizulegen wären, aber gerade bei
der Feststellung von Tatsachen gehen die Meinungen der streitenden
Parteien häufig auseinander.
Beispiel: Eine Molkerei kauft einen neuen Pasteur und stellt fest,
dass die Standzeit zwischen zwei Reinigungen um 30% niedriger
liegt, als bei dem ersetzten, 20 Jahre altem Modell, aus DDR-Fertigung.
Der Kunde ist aufgebracht und beruft sich auf Treu und Glauben
und ist der Überzeugung, dass eine moderne Anlage - auch
im Hinblick auf die Standzeit - der alten Anlage überlegen
sein muss. Der Lieferant beruft sich zunächst auf eine nicht
vertragsgemäße Milchqualität, führt den höheren
Wärmerückgewinn als Teil einer Erklärung an und
meint schließlich, dass moderne Plattenapparate engere Spalte
hätten, um die Mischphasen und somit die Milchverluste zu
reduzieren und somit auch schneller „zuwachsen“ dürften.
Bei
diesem Beispiel bietet sich ein Sachverständiger als Streitschlichter
an. Bei der Beauftragung sollte natürlich auch ein Lösungsvorschlag
des Problems mit Kostenabschätzung eingefordert werden.
Im
geschilderten Fall stellte der Gutachter fest, dass der Plattenapparat
zwar innerhalb der zulässigen Toleranzen des Herstellers
ausgelegt war, die Wahl der Plattengröße (Gestellgröße)
und die Wahl der Plattenprägungen jedoch nicht optimal waren
und der Apparat hydraulisch im gerade noch vertretbaren Grenzbereich
betrieben wurde. Um hier eine für beide Parteien annehmbare
Lösung zu finden, würde sich die Mediation, die im zweiten
Teil dieses Artikels behandelt wird, anbieten. In diesem konkreten
Fall verlangten die streitenden Parteien vom Gutachter, das er
die weitere Vorgehensweise entschiede. Hieraufhin wurde das Gestell
verlängert, einige Platten wurden gegen solche mit anderer
Prägung ausgewechselt und der Apparat wurde mit neuen, zusätzlichen
Platten ergänzt. Die Kosten beliefen sich auf etwa 20% der
Kosten, die ein neuer, optimal ausgelegter Apparat verursacht
hätte. Die Standzeit verlängerte sich deutlich, wobei
die Standzeiten des alten, ersetzten Apparates nur knapp erreicht
wurden. Beide Parteien leben mit der Entscheidung des Gutachters
obwohl sie beide mit der Lösung nicht zufrieden sind.
Die
Entscheidung eines Schiedsgutachters kann nur bei groben Fehlern
oder bei grober Unbilligkeit angefochten werden und ist für
beide Parteien verbindlich sofern sie eine Schiedsgutachterabrede
oder Schiedsgutachterklausel vereinbart hatten. Deshalb sollte
der Schiedsgutachter sehr sorgfältig ausgewählt werden.
Vorteile
des Schiedsgutachter-Verfahrens sind: Beide Parteien können
einen Gutachter auswählen dem sie vertrauen. Das Verfahren
ist nicht öffentlich. In der Regel liegt das Ergebnis schnell,
dass heißt in den allermeisten Fällen innerhalb von
4 Wochen nach Beauftragung des Gutachters, vor. Beide Parteien
sind immer über alle Schritte des Gutachters informiert.
Er informiert prinzipiell unaufgefordert die gegnerische Partei
über Unterlagen oder Informationen die er von der anderen
Partei erhält. Die Abrechnung erfolgt nach Zeit und tatsächlichem
Aufwand oder pauschal und ist insbesondere bei größeren
Streitwerten deutlich kostengünstiger als die Klärung
durch ordentliche Gerichte.
Schiedsgerichtsverfahren
werden teilweise mit Schiedsgutachterverfahren verwechselt, sie
unterscheiden sich aber deutlich voneinander. Das Schiedsgerichtsverfahren
unterliegt im Gegensatz zum Schiedsgutachterverfahren zumindest
teilweise der Zivilprozessordnung. Schiedsgerichtsverfahren finden
in Deutschland eher selten statt. In einigen Ländern sind
sie jedoch sehr gebräuchlich, da einer ihrer größten
Vorteile darin besteht, dass diese Verfahren nicht öffentlich
stattfinden. Häufig sind sie schnell. Auch hier können
die Parteien sich ihren Richter aussuchen. Die Urteile eines Schiedsgerichtsverfahrens
sind denen eines ordentlichen Gerichtes gleichgestellt. Der Urteilsspruch
ist in sehr vielen Ländern anerkannt, so dass sich ein solcher
Urteilsspruch in der Regel auch international durchsetzen lässt.
Beispiel
für ein Schiedsgerichtsverfahren: Eine bekannte Schweizer
Molkerei schließt einen Kooperationsvertrag mit einer britischen
Molkerei über die Herstellung und Vermarktung eines Hartkäses
ab. In dem Vertrag befindet sich eine Geheimhaltungsklausel, da
beide Molkereien aus Marketinggründen nicht wollen, dass
diese Zusammenarbeit bekannt wird. Die britische Molkerei beendet
vorzeitig den Vertrag mit dem Hinweis, dass man den Hartkäse
nun nach einem eigenen Verfahren herstelle und den Schweizer Partner
nicht mehr benötige. Nachdem Rechtsanwälte eingeschaltet
wurden, bietet die britische Molkerei eine einmalige Ausgleichszahlung
an, die vom Schweizer Unternehmen als lächerlich niedrig
bezeichnet und abgelehnt wird. Beide Parteien möchten weiterhin
den Vertrag und diesen Streit geheim halten.
Ein
Schiedsgerichtsverfahren kann hier die Lösung sein; zum einen
wegen der nicht öffentlichen Verhandlung und zum zweiten,
weil man den oder die Richter gemeinsam aussuchen kann. Häufig
bietet es sich an, insbesondere bei großen Streitwerten,
ein Schiedsgericht aus mehreren Richtern zusammen zusetzten, so
kann z.B. jede Partei einen Berufsrichter ihres Vertrauens benennen
und ein Sachverständiger wird als Mitglied des Schiedsgerichts
z.B. von der IHK oder dem Institut of Experts benannt. Die verschiedenen
Rechtssysteme stellen beim Schiedsgerichtsverfahren keinerlei
Hürde dar. Die Kosten für ein Schiedsgerichtsverfahren
sind meistens nicht niedriger als die Kosten eines ordentlichen
Gerichtes.
Mediation
ist insbesondere aus dem Bereich von Familienstreitigkeiten oder
vom Arbeitsrecht her bekannt. Mediation wird als sanfteste Form
der Streitschlichtung gepriesen. Da das Mediationsverfahren nicht
bindend ist, wird es manchmal als „Kaffeekränzchen“
bezeichnet. Der Duden erklärt Mediation als „harmonisierende
Vermittlung bei persönlichen oder sozialen Konflikten (z.B.
zwischen Scheidungswilligen)“.
Wirtschafts-Mediation
nach der amerikanisch/angelsächsischen Methodik durchgeführt
von Qualified Dispute Resolvers (QDR), hat hiermit sehr wenig
gemein.
So
setzt man sich beim QDR nicht gemeinsam an einen Tisch, versucht
zusammen Lösungen zu erarbeiten und geht dann nachhause;
überdenkt alles noch einmal, spricht es mit anderen Personen
durch, um es in einer Vielzahl von Fällen dann doch zu verwerfen.
Diese Art der in Deutschland üblichen Form der Mediation
hat bei sozialen oder persönlichen Konflikten sicherlich
eine Daseinsberechtigung. Für Streitfälle im Wirtschaftsleben
gibt es aber eine wesentlich erfolgsversprechendere Methode.
Alle
nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf dieses besondere
Mediationsverfahren ohne das noch einmal besonders darauf hingewiesen
wird.
Diese
Technik der Wirtschafts-Mediation übernimmt selbstverständlich
die Grundregeln der Mediation, d.h. die Parteien nehmen freiwillig
teil, sie können jederzeit - ohne Angabe von Gründen -
die Mediation verlassen und sie verändern ihre Rechtsposition
nicht, falls die Mediation zu keiner Einigung führen sollte.
Wenn am Anschluss an die Mediation keine Vereinbarung geschlossen
wird, haben folglich alle Teilnehmer am Ende der Mediation noch
genau dieselbe Rechtsposition wie vorher. In über 90% der
Fälle wird direkt im Anschluss an die Mediation ein schriftlicher
Vertrag über die gefundene Lösung getroffen und in über
95% der Fälle wird innerhalb von 3 Wochen nach der Mediation
eine Vereinbarung unterzeichnet.
Diese
Art der Mediation will keine Gerechtigkeit im Sinne des Gesetzes
erreichen sondern ausschließlich eine Lösung finden,
mit der alle Beteiligten leben können! Die Schuldfrage wird
nicht behandelt.
Die
Grundidee ist einfach erklärt: Würde man die streitenden
Parteien in einen Raum sperren und sie nur hinaus lassen, wenn
sie sich einigten, würden sie sich irgendwann einigen.
Der Zwang sich zu einigen findet bei jeder Papstwahl statt. Würde
ein QDR diese Zeit verkürzen können? Bei bis zu 120
Kardinälen eher nicht!
Der Mediator übernimmt die Rolle eines Katalysators und beschleunigt
diesen Einigungsprozess. Hierfür sitzen die streitenden Parteien
gemeinsam mit dem Mediator nur zusammen, während die Regeln
der Mediation erklärt werden, danach spricht der Mediator
im Wechsel immer nur mit einer einzigen Partei. Er hilft den Parteien
ihre wahren Wünsche und Bedürfnisse zu erkennen und
als Advokat des Teufels zeigt er ihnen Risiken eines Rechtsstreites
auf. Diese „Privatgespräche“ sind streng vertraulich,
Informationen die der Mediator von einer Partei erhält wird
er auf gar keinen Fall der anderen Partei mitteilen, falls er
dafür nicht ausdrücklich autorisiert wurde. Da die Parteien
nicht (direkt) miteinander verhandeln, wird nicht nur eine Änderung
der Rechtsposition vermieden sondern auch das Verhältnis
zwischen den Parteien wird durch die Mediation nicht verschlechtert.
Auch
wenn rechtlicher Beistand nicht notwendig ist, kann die Begleitung
und Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein. Ein Entscheidungsträger
muss jedoch während der Mediation anwesend sein. Es ist nicht
empfehlenswert sich ausschließlich durch einen Anwalt vertreten
zu lassen. Im Prinzip ist die Mediation vergleichbar mit einer
Verkaufsverhandlung. Ein Kaufvertrag wird auch nur abgeschlossen,
wenn beide Seiten damit leben können. Ein Kaufvertrag ist
auch nicht „gerecht“, da jede Seite ihre eigenen Informationen
für sich behält und versucht die größere
Hälfte vom Kuchen zu bekommen.
Auch
wenn die Mediation ein nicht bindender Prozess ist, endet er in
der Regel mit einer bindenden Vereinbarung zwischen den Parteien.
Die
Kosten für eine Mediation orientieren sich nicht am Streitwert
sondern ausschließlich am Aufwand. Die Kosten werden unabhängig
vom Ausgang der Mediation von den streitenden Parteien zu gleichen
Teilen getragen.
Meist
sind es zwei streitende Parteien. Diese Art der Mediation ist
aber auch sehr gut geeignet, falls mehr als zwei Parteien beteiligt
sind.
Am
Ende der Mediation werden sämtliche Aufzeichnungen des Mediators
- unabhängig vom Ausgang der Mediation - vernichtet
und eventuell erhaltene Unterlagen werden zurück gegeben.
Bei
komplexen Internationalen Streitigkeiten kann es von den Parteien
gewünscht sein, dass etwas rechtlich stabileres als eine
schriftliche Vereinbarung erreicht wird. Der Mediator kann dann
zum Richter in einem Schiedsgerichtsverfahren [engl.: Arbitration]
bestellt werden und bekommt dann von den Parteien den Auftrag,
ausschließlich die gerade getroffene Vereinbarung als Urteil
des Schiedsgerichtsverfahrens zu verkünden. Diese Sonderform
wird auch international relativ selten gewählt.
Richter
in Zivilprozessen sind angehalten während des gesamten Prozessverlaufs
eine Einigung zwischen den Parteien zu fördern. Leider gibt
es zu wenige wirklich idealistische Richter, die diese Aufgabe
nachhaltig übernehmen. So werden nur etwa 30% der Zivilprozessfälle
während des Verfahrensverlaufs beigelegt. Da man sich den
Richter nicht aussuchen kann, sollte man zunächst die Anwendbarkeit
des Mediations- oder des Schiedsgutachterverfahrens prüfen.
Insbesondere das Wirtschafts-Mediationsverfahren belastet das
partnerschaftliche Verhältnis zwischen Lieferanten und Kunden
nicht, so dass auch zukünftig die Möglichkeit besteht
zusammen zu arbeiten. Das Mediationsverfahren ist bei nahezu allen
Streitfällen, bei denen es nicht darum geht „Recht
zu bekommen“, anwendbar.
Raimund
Kalinowski, Unternehmensberatung und Sachverständigenbüro,
Staatlich anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs.1 Nr.1
ZPO, Wirtschafts-Mediator (QDR), von der IHK öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für Maschinen und Anlagen
der Brauerei und Getränkeindustrie: Planungs- und Ausführungsfehler.
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