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Kein Lieferant wie jeder andere?
Sachverständige - Gutachter
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Jeder Windows-Nutzer hat sicherlich schon einmal die (automatische) „Problembehandlung“ angewählt, die als Ergebnis der Problemanalyse empfahl in Windowsforen nach einer Lösung zu suchen oder einen Freund zu fragen. Wenn man ein Problem hat, versucht man dies üblicherweise mit den normal zur Verfügung stehenden Mitteln zu lösen. Ob Windows tatsächlich Algorithmen verwendet, die geeignet sind Probleme zu lösen, mag angezweifelt werden, möglicherweise ist dies ein Leistungsmerkmal [engl. feature] dessen Leistung darin besteht eine Lebensweisheit zu verkünden: Wenn man nicht mehr weiter weiß, sollte man einen Freund um Hilfe bitten!
Nun kommt es regelmäßig vor, dass man keinen Freund mit den entsprechenden Kenntnissen hat; und wenn man externe Hilfe in Anspruch nehmen will, gestaltet sich die Suche und Auswahl des Fachmanns ‑ nicht nur bei PC-Problemen ‑ meistens schwierig.
Es gibt zahlreiche Anlässe, bei denen sich externe Hilfe anbieten würde: Manchmal will man eigene Ideen nur mit jemandem diskutieren, der den entsprechenden Sachverstand und evtl. auch eine gewisse Distanz besitzt. In anderen Fällen benötigt man Hilfe, um gegenüber Dritten einen bestimmten Sachverhalt zu beschreiben oder man wünscht sich einen Streithelfer. In vielen dieser Fälle kann ein Sachverständiger helfen; aber in welchen Fällen ist das sinnvoll, wie ist das Preis-Leistungsverhältnis; macht es Sinn vor dem „Einkauf“ der Dienstleistung Angebote einzuholen oder sollte man eine der großen Prüforganisationen beauftragen?
Begriffsdefinition
Die großen Prüforganisationen beschäftigen Gutachter und Sachverständige. In der Praxis werden die Begriffe selten differenziert verwendet. Jeder Sachverständige ist auch Gutachter, aber viele Gutachter sind keine Sachverständige. Die IHK meint zu den Begriffen:
Ein Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutachter häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.
Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.
Jeder der ein Gutachten anfertigt ist demnach ein Gutachter und zwar unabhängig davon welche Sachkunde er aufweist. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beschäftigt der medizinische Dienst z.B. Gutachter und keine Sachverständigen. Auch bei der Hauptuntersuchung der KFZ werden Sachverständige nicht vorgeschrieben.
Es gibt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und es gibt u.a. Sachverständige die von verschiedenen Zertifizierungsgesellschaften nach entsprechenden Kompaktseminaren nach DIN/EN ISO/IEC 17024 zertifiziert werden. Gerichte sind angehalten bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen.
Sachverstand erkennen?
Im Fernsehen werden Biersommeliere regelmäßig als die besseren Bier-Sachverständigen gegenüber Ingenieuren des Brauwesens dargestellt. Der normale Zuschauer kennt i.d.R. weder den Umfang noch die Qualität der Ausbildungen.
Wenn man darüber den Kopf schüttelt darf man Fragen, welcher Betriebsleiter kennt den Unterschied zwischen Sachverständigen und Gutachtern und kann er zwischen einer Zertifizierung und einer öffentlichen Bestellung unterscheiden? Natürlich beweisen weder die öffentliche Bestellung noch der berufliche Werdegang eine gewünschte Fachkompetenz, sie sind aber immerhin ein Indiz dafür, dass die Fachkenntnisse vorhanden sein könnten.
Wie bei vielen Dienstleistungen erkennt man die Qualität erst nach der Auftragsvergabe und manchmal auch erst nach Abschluss der Arbeiten. Wer vor Auftragsvergabe den Sachverständigen telefonisch mit der Aufgabenstellung konfrontiert, hat eine sehr gute Chance, den für seinen Fall geeigneten Sachverständigen zu erkennen. Diese Kontaktaufnahme sollte in der Regel weder vom Einkauf noch von einem Kaufmann durchgeführt werden. Natürlich ist es schwierig erst einmal eine geeignete Vorauswahl zu treffen. Wenn z.B. die (Schweißnaht-)Ausführung einer Getränkerohrleitung beanstandet wird, ist dann ein Schweißfachmann die erste Wahl? Schweißfachleute beurteilen primär die Festigkeit einer Schweißverbindung, Schweißnahtversatz oder eine durch Füllmaterial erzeugte Schweißnahtüberhöhung werden im weiten Rahmen von Schweißsachverständigen toleriert und hygienische Aspekte sind Ihnen nicht nur weitgehend unbekannt, sondern sie widersprechen teilweise den Ansprüchen an die Festigkeit der Schweißverbindung.
Planungsgehilfe
Je früher ein Fehler erkannt wird, desto früher kann er korrigiert werden. Praktisch alle Sachverständigen bieten Beratung an. Wenn ein Sachverständiger sich die Anfrage (=das Lastenheft) für die geplante Beschaffung einer Anlage oder Maschine anschaut, bevor die Anfrage zum Lieferanten geschickt wird, zahlt sich dies fast immer aus.
Meistens wird ein Sachverständiger jedoch entweder bei bereits strittigen Fragen oder zur Ermittlung eines Wertes beauftragt.
Beispiel Wertermittlung
Am nachfolgenden Beispiel einer Wertermittlung soll kurz dargestellt werden, wie ein Sachverständiger ‑ bei einer telefonischen Anfrage ‑ antworten könnte. Vielen ‑ die eine Wertermittlung benötigen ‑ ist nicht bewusst, dass es verschiedene Werte gibt und je nach Zweck der Wertermittlung der ermittelte Wert sehr unterschiedlich ermittelt und ausfallen wird. Bei einer Anfrage für ein Wertgutachten muss der Sachverständige deshalb insbesondere nach dem Zweck der Wertermittlung fragen. Neu- und Zeitwert können z.B. zur Ermittlung der Entschädigung nach einem Brand benötigt werden. Beim Kauf- oder Verkauf ist der Verkehrswert bei Weiterführung am gegenwärtigen Standort oder bei Demontage zu ermitteln. Der Wiederbeschaffungswert kann in der Nähe des Verkehrswerts liegen, aber insbesondere bei exotischen Maschinen und Anlagen auch davon sehr deutlich abweichen. Bei der Unternehmensaufteilung oder beim Verkauf an Schwestergesellschaften wird häufig nach dem Zeitwert gefragt, der ins Englische trefflich mit „fair value“ übersetzt wird. Wenn der Wertermittelnde (Sachverständige) einem Schema folgt, dann kommt er nur zu einem brauchbaren Ergebnis, wenn das Schema dem zu bewertenden Gegenstand entspricht. Bei alltäglichen Kraftfahrzeugen oder Werkzeugmaschinen haben sich diese Bewertungsschemata bewährt. Bei sonstigen Maschinen und Anlagen wird das Schema zwar trotzdem regelmäßig verwendet, obwohl es eigentlich für Werkzeugmaschinen u.ä. entwickelt wurde. Bei Werkzeugmaschinen nimmt die Arbeitsgüte mit zunehmender Abnutzung ab und durch Überholungen evtl. wieder zu. So können neue Maschinen z.B. für die Fertigung von Werkzeugen genutzt werden, nach einigen Jahren werden sie dann für die Fertigung von Serienteilen eingesetzt, um danach in der Lehrwerkstatt „aufgebraucht“ zu werden. Dass diese Annahme auch auf Werkzeugmaschinen nur bedingt zutrifft, ist offensichtlich. Wichtiger ist hier die Feststellung, dass die Arbeitsgüte mit der Nutzung kontinuierlich abnimmt und nach einer bestimmten Abnutzung eine sehr teure Überholung fällig wird, um die Maschine wieder produktiv einsetzen zu können. Aber auch ohne abnehmende Arbeitsgüte können durch Abnutzung teure Überholungen in bestimmten Intervallen erforderlich werden. Die routinemäßige Generalüberholung einer Gasturbine kostet regelmäßig 40% des Neuwertes. Die Überholung anderer Maschinen und Anlagen wird von diesen 40% häufig abweichen. Gerade bei teuren Maschinen und Anlagen sollte der Wertgutachter deshalb den erforderlichen Sachverstand besitzen und die Teile individuell betrachten. Die Verwendung eines Schemas und zahlreicher Faktoren gaukelt ein wissenschaftlich korrektes Vorgehen vor; es wird aber zu weitgehend unbrauchbaren Ergebnissen führen.
Besser früh als spät
Im Falle von strittigen Fragen zwischen Lieferanten und Kunden wäre es eigentlich ratsam frühzeitig einen Sachverständigen zur Bestandsaufnahme (entsprechend einem selbständigen Beweisverfahren) und Reduzierung des Streitumfangs zu beauftragen.
Bei Streitfällen mit Versicherungen überlässt häufig die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Auswahl des Sachverständigen und sagt nach kurzer Prüfung die Übernahme der Sachverständigenkosten zu. In anderen Fällen, in denen eigentlich alle Parteien an der Hilfe eines Sachverständigen interessiert sein müssten, wird der, der sich benachteiligt fühlt ein Verfahren anstoßen. Dies ist nicht selten der Lieferant, der eine vom Kunden zurückgehaltene Zahlung begehrt.
Natürlich gibt es Fälle, die der Sachverständige auf Grundlage seiner Erfahrung sofort auflösen kann. Solche Fälle ließen sich aber auch von den beteiligten Parteien leicht bewältigen.
„Investigation“
Interessanter und auch anspruchsvoller sind die Fälle, bei denen die Auswirkungen offensichtlich sind, aber die Ursache und somit die „Schuldfrage“ offen bleibt. Wenn z.B. der Anteil vagabundierender Etiketten sehr deutlich ansteigt ‑ ohne das bewusst irgendetwas verändert wurde ‑ muss der Auslöser für die offensichtliche Veränderung gefunden werden. Der Sachverständige wird in solchen Fällen Hypothesen aufstellen und versuchen diese Hypothesen zu widerlegen. Insbesondere die Auswertung von Resultaten, die nicht erwartet wurden, führen zum Erkenntnisgewinn und zur Aufklärung.
Unerfüllbares
Gelegentlich wünscht jemand die „offizielle“ Bestätigung seiner Wünsche, er will ein Gutachten, das nicht ergebnisoffen beauftragt wird, sondern dessen Inhalt und Resultat bereits bei Auftragsvergabe feststehen; dies wird üblicherweise als Gefälligkeitsgutachten bezeichnet. Der Anteil dieser Art von Gutachten ist erschreckend hoch; wenn man jedoch sieht, wie gering die Umsätze einiger Gutachter sind, ist es erklärlich, dass sie jeden Auftrag annehmen, auch wenn die Auftragsannahme nicht ehrbar ist.
Wer nun ein solches Gutachten von der Gegenpartei präsentiert bekommt wünscht berechtigterweise ein Gegengutachten; aber braucht meistens nur eine gutachterliche Stellungnahme zum vorliegenden Gefälligkeitsgutachten. Diese Stellungnahme ist natürlich ergebnisoffen, sie setzt sich detailliert mit dem Gutachten auseinander und zeigt Mängel auf. Wenn die Gegenseite versucht mit Hilfe eines Gutachtens etwas zu beweisen sollte man zunächst prüfen, ob man tatsächlich eine Tatsachenfeststellung benötigt oder ob es reicht das vorliegende Gutachten auf Fehler und Mängel hin begutachten zu lassen.
Fehler im „Gerichtsgutachten“
Mangelhafte Gutachten müssen keine Gefälligkeitsgutachten sein; auch vom Gericht beauftragte Gutachter liefern regelmäßig Gutachtern mit Mängeln ab. Die Zivilprozessordnung sieht nicht vor einen vom Gericht bestellten Gutachter wegen erwiesener Unfähigkeit abzulehnen. Ein Privatgutachten („Gegengutachten“) muss zwar als qualifizierter Parteivortrag vom Gericht entsprechend gewürdigt werden, aber häufig ist es sinnvoll, wenn man als Partei, die mit dem vom Gericht beauftragten Gutachten nicht glücklich ist, einen Sachverständigen beauftragt, der zunächst im Hintergrund agiert. Statt einer Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten, formuliert er konkrete Vorschläge für den Schriftsatz des Rechtsanwalts [RA]. So werden Mängel im Gutachten des vom gerichtlich bestellten Gutachters nun vom RA festgestellt und der RA stellt mit seinem Schriftsatz bei Gericht die Anträge zur Nachbesserung oder zu Fragen an den Gutachter; dies hat in der Praxis einige Vorteile gegenüber einem „Gegengutachten“.
Zusammenfassung
Die Auswahl eines Sachverständigen sollte sorgfältig erfolgen, da ein Gutachten, das einmal verteilt wurde, kaum zurückgezogen werden kann.
Ein vom Gericht bestellter Gutachter kann nur wegen Befangenheit, aber nicht wegen Unfähigkeit abgelöst werden. Durch Diffamierung und Provokation (durch einen RA) kann ein unerwünschter Gutachter evtl. zu Äußerungen animiert werden, die seine Ablehnung wegen Befangenheit bewirken.
Falls ein Gutachten nach der subjektiven Meinung des Auftraggebers Mängel enthält, sollten diese zeitnah gerügt werden. Typische Mängel sind auch, dass Schlussfolgerungen des Gutachters nicht nachvollziehbar sind oder umfangreiche aber unpassende Textbausteine verwendet wurden. Falls der Gutachter nach einer Mängelrüge eine Mängelfreiheit behauptet, kann es sinnvoll sein, dies von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.
Abb. 1 Indizien bewerten: Schlauch, verwaiste Rohraufhängung, Schweißanlauffarben
Abb. 2 Hypothesen durch einfache Mittel prüfen
Abb. 3 Hinweise auch neben den zu begutachtenden Teile erkennen
Abb. 4 kuriose Konstruktionen richtig einordnen
Abb. 5 zur Sichtbarmachung mancher Fehler wird Werkzeug benötigt
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