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Bewertung
von Wertgutachten
Frage: Was
haben eine Segelyacht, eine Barkasse und ein Löschwasserteich
gemeinsam?
Antwort: Den steuerlichen Abschreibungszeitraum.
Meist ermittelt
die Buchhaltung nach festgelegten Verfahren den Wert der Sachanlagen,
zu denen auch die maschinelle Ausrüstung einer Brauerei
gehört. Jeder weiß, dass dieser Buchwert meist nichts
mit dem wahren Wert, den man z.B. bei einem Verkauf erzielen
würde, zu tun hat. Im Falle des Verkaufs ist am Ende des
Abschreibungszeitraums der erzielbare Preis relativ zum Buchwert
betrachtet, meist erheblich höher als am Anfang der Abschreibungsperiode.
Dies gilt natürlich ganz besonders dann, wenn die Produktionsanlagen
bis auf einen Erinnerungswert von einem Euro abgewertet wurden.
Je
nach dem Zweck der Bewertung kann der ermittelte Wert ein und
derselben Sache vollkommen unterschiedlich sein. Wer sich selten
hiermit beschäftigt, wird davon eventuell überrascht
werden und beauftragt möglicherweise ein Wertgutachten,
das für seine Zwecke unbrauchbar ist. Es ist immer von
Vorteil, wenn man fundierte Kenntnisse von der Sache hat, die
man kaufen will. Dies gilt natürlich auch bei der Beauftragung
eines Gutachters. Der nachfolgende Beitrag erläutert ein
bei Sachverständigen übliches Vorgehen zur Wertermittlung
und zeigt mögliche Fehler auf.
Der
Gesamteindruck eines Unternehmens beeinflusst auch Gutachter
Zweck des
Wertgutachtens
Ziel dieses Beitrages ist es jedoch nicht, für den der
Bewertungen durchführt einen Leitfaden zu erstellen. Vielmehr
soll er für den, der Wertgutachten beauftragt oder vorgelegt
bekommt eine Hilfe sein, das Wertgutachten richtig einzuordnen.
Es gibt
zahlreiche Gründe den “wahren” Wert von Maschinen
und Anlagen zu bestimmen.
Die häufigsten
Auslöser eine professionelle Wertermittlung zu beauftragen
sind:
Versicherungen/Schadensfälle
Beleihung
Aufteilung des Vermögens z.B. Erbschaft, Ausbezahlung von
Teilhabern
VerkaufFalls die Bundesregierung tatsächlich die Erbschaftssteuerberechnung
vom Buchwert auf den Verkehrswert ändern sollte, wird dies
möglicherweise diese Hitliste verändern. Bei der Kreativität
unserer Bundesregierung die Einnahmen zu erhöhen, darf
man froh darüber sein, dass sie in Unkenntnis des Aufwandes
den Verkehrswert zu ermitteln, nicht einen pragmatischeren aber
für den Steuerzahler noch teureren Weg gewählt haben.
Da jeder Betrieb eine Feuerversicherung hat, die aus Sicht des
Laien doch in etwa eine Selbsteinschätzung des tatsächlichen
Wertes widerspiegeln sollte, hätte die Regierung auch auf
die Idee kommen können, die Feuerversicherung als Grundlage
zur Berechnung der Erbschaftssteuer heran zu ziehen.
Beauftragung
einer Bewertung
Der Zweck des Wertgutachtens und der Bewertungsstichtag sind
für die Ermittlung des Wertes äußerst wichtig.
Beide Angaben finden sich immer in einem verwertbaren Wertgutachten.
Sollte auch nur eine der beiden Angaben fehlen, ist das Wertgutachten
wertlos bzw. sehr leicht anfechtbar.
Den
Zweck der Bewertung und den Bewertungsstichtag legt ausschließlich
der Auftraggeber fest. Der Bewertungsstichtag kann mit dem Tag
der Ortsbesichtigung oder mit dem Tag der Beauftragung identisch
sein. In den meisten Fällen liegt er jedoch in der Vergangenheit,
manchmal auch in der (nahen) Zukunft.
Jedem leuchtet ein, dass nach einem Brand, der eine komplette
Betriebsstätte zerstört hat, es nicht sehr zweckmäßig
sein kann, den dann aktuellen Wert von Maschinen und Anlagen
zu bestimmen.
Bildnachweis:
Airman 1st Class Kathrine McDowell, U.S. Air Force http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Firefighting_exercise.jpg
Zur
Bezifferung des Schadens müssen der Zeit- und der Neuwert
sowie evtl. auch der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden.
Insbesondere
um eine Unterversicherung auszuschließen aber auch um
eine zu hohe Prämienzahlung durch eine Überversicherung
zu vermeiden, ist es notwendig, den Wert von Maschinen und Anlagen
aus Sicht der Feuerversicherung zu kennen.
Gegengutachten
Nach einem Schaden kann es lohnend sein, einen Privatgutachter
mit der Wertermittlung zu beauftragen, auch wenn das Wertgutachten,
das die Versicherung beauftragt hat, anscheinend fehlerfrei
ist. Einige Gutachter erzielen einen erheblichen Teil Ihrer
Umsätze durch die Aufträge von nur einem oder sehr
wenigen Auftraggebern. Da es immer einen Ermessensspielraum
gibt, besteht hier die Gefahr, dass der Gutachter diesen im
Zweifelsfalle zu Gunsten seines regelmäßigen Auftraggebers
nutzt. Gerichte akzeptieren diesen Ermessensspielraum und selbst
Abweichungen von 50% zum tatsächlichen Wert können
aus Sicht der staatlichen Gerichtsbarkeit noch akzeptabel sein,
wenn das Gutachten logisch nachvollziehbar ist.
40%-Regel
und Zeitwert
Bei der Neuwert-Feuerversicherung ist es üblich, das die
Versicherungsgesellschaft bei einem nicht reparablen Schaden
den Neuwert ersetzt, sofern zum Schadenszeitpunkt der Zeitwert
mindestens 40% des Neuwertes betragen hat. Aus diesem Grunde
wird ein Gutachter üblicherweise für die Feuerversicherung
den Zeitwert immer mit mindestens 40% des Neuwertes ansetzen,
wenn das zu bewertende Teil voll für die Produktion genutzt
wird bzw. bis zum Eintritt des Feuerschadens genutzt wurde.
Das heißt, dass die fahrbare Pumpe im Lagerkeller von
der Neuwertfeuerversicherung durch eine neue Pumpe ersetzt würde.
Wenn sie hingegen in einem Altteilelager aufbewahrt wird, wird
vermutlich ein deutlich geringerer Zeitwert errechnet werden.
Der Neuwert wird jedoch von der Versicherung nur bezahlt, wenn
die Betriebsstätte wieder aufgebaut wird und tatsächlich
neue Maschinen und Anlagen angeschafft werden. Andernfalls wird
nicht der Neu- sondern nur der Zeitwert ersetzt. Wobei dieser
Zeitwert der Zeitwert aus Sicht der Neuwertfeuerversicherung
ist, dass heißt, der 20 Jahre alte Brüdenkompressor,
der täglich zum Würzekochen verwendet wird hat mindestens
noch einen Zeitwert von 40% ebenso wie die vielleicht 60 Jahre
alte Würzepfanne, mit der er verbunden ist. Diese 40% beziehen
sich jedoch nicht, wie bei einer Abschreibung, auf den damaligen
Anschaffungspreis sondern auf den Neuwert.
Bei
Fortführung des Betriebes haben Rohrleitungen einen deutlich
höheren Wert, als wenn sie demontiert und verkauft werden
Der Neuwert
umfasst die Kosten, die notwendig wären, um am Bewertungsstichtag
eine entsprechende neue Maschine oder Anlage aufzustellen. Im
allgemeinen ist dies ein vom Gutachter errechneter Wert. Als
Grundlage kann der Gutachter z.B. Preislisten oder Angebote
für neue Maschinen oder Anlagen verwenden. Er kann aber
auch den damaligen Anschaffungspreis nehmen und über die
Teuerungsrate z.B. auf Grundlage der Daten des Statistischen
Bundesamtes den Neuwert am Bewertungsstichtag errechnen. Man
benötigt nicht sehr viel Fantasie, um sich vorzustellen,
was dies bei einer 60 Jahre alten Würzepfanne oder einem
20 Jahre alten Brüdenkompressor bedeuten würde. Selbst
bei weniger historischen Ausrüstungsgegenständen kann
bei dieser Rechenmethode ein großer Fehler entstehen,
da die tatsächlichen Anschaffungskosten stark von der Auslastung
des Lieferanten und vom Verhandlungsgeschick des Kunden abhängen.
Allein hierdurch ergibt sich auch bei sorgfältiger Arbeitsweise
des Gutachters immer eine Abweichung.
Beim Zeitwert
wird zum einen das Alter und zum anderen der Zustand für
die Bewertung berücksichtigt. Wie bereits gesagt, wird
ein Gutachter eine voll in die Produktion integrierte Maschine
oder Anlage für die Feuerversicherung zum Neuwert in der
Regel mit mindestens 40% des Neuwertes bewerten. Insbesondere
bei alten Maschinen bedeutet dies in der Regel, dass der hierfür
errechnete Zeitwert deutlich höher ist, als der Zeitwert,
der z.B. für einen Verkauf errechnet würde. Wenn eine
Maschine nicht mehr regelmäßig für die Produktion
genutzt wird, sinkt der Zeitwert im allgemeinen sehr deutlich
und kann direkt von dem einen auf den anderen Tag bis auf den
Restwert fallen. Das heißt, wenn eine Brauerei z.B. einen
40 Jahre alten Premixer zur Herstellung von Limonaden verwendet,
wird er möglicherweise mit einem Zeitwert von 100.000 Euro
angesetzt, wenn die Brauerei denselben Premixer still legt,
weil sie das Limonadengeschäft einstellt, wird er direkt
evtl. nur noch mit dem Schrottwert bewertet werden.
Fortführung
oder Stilllegung
Bei der Festlegung des Wertes für z.B. Beleihung oder Verkauf
ist es äußerst wichtig, ob der Betrieb an der derzeitigen
Betriebsstätte weitergeführt werden soll.
Bei Erbstreitigkeiten
kann es vorkommen, dass Erben davon ausgehen, dass der Betrieb
stillgelegt und in seinen Einzelteilen zum Verkauf gelangen
würde und andere Erben wie selbstverständlich von
der Fortführung des Betriebes ausgehen. Dieser Punkt muss
vor Beauftragung des Gutachtens geklärt werden oder es
muss ein Gutachten beauftragt werden in dem beide Werte, das
heißt der bei Fortführung des Betriebes und der bei
Stilllegung des Betriebes, ermittelt werden.
Banken scheinen
diesen Unterschied in der Ermittlung des Wertes häufig
nicht zu kennen. Regelmäßig stößt man
auf Unverständnis, wenn dieser Punkt bei einem Wertgutachten,
dass Grundlage einer Beleihung sein soll, angesprochen wird.
Da das Gutachten von der kreditnehmenden Partei bezahlt wird,
sollte auch sie das Gutachten beauftragen.
Die Ermittlung
des Wertes bei Fortführung des Bertiebes ist zunächst
identisch mit der beim Verkauf bei Stillegung. Beim Verkauf
nach Stillegung ist jedoch die Demontage und der Abtransport
wertmindernd zu berücksichtigen. Ferner wird der Wert von
Zubehör insbesondere wenn es besonders umfangreich oder
sehr kundenspezifisch ist ebenfalls deutlich niedriger bewertet,
wenn der Betrieb nicht weitergeführt wird. Die aktuelle
Marktsituation spielt ebenfalls eine nicht zu unterschätzende
Rolle, wobei Wertgutachter hierfür aktuelle spezifische
Marktkenntnisse haben müssen, um den Wert richtig zu ermitteln.
Anschaffungskosten
und Neuwert
Unabhängig davon, ob der Betrieb weitergeführt wird
oder nicht, werden im allgemeinen zunächst der Anschaffungswert,
sofern die Maschine neu erworben wurde, und der Neuwert ermittelt.
Wenn z.B. die Maschine und das dazugehörige Zubehör
nicht zusammen sondern über eine gewisse Zeitspanne hinweg
erworben wurden, werden die Anschaffungskosten auf einen gemeinsamen
Bewertungsstichtag umgerechnet oder separat bewertet, falls
das Zubehör auch separat veräußert werden könnte.
Es ist bei gebraucht erworbenen Maschinen üblich, nur vom
Neuwert am Bewertungsstichtag auszugehen. Auch bei neu erworbenen
Maschinen kann dieser Ansatz vom Gutachter gewählt werden,
wenn er dies für zweckmäßig hält. Wie beim
gesamten Vorgehen bei der Bewertung, muss der Gutachter auch
diese Entscheidung für den nicht sachkundigen Leser logisch
nachvollziehbar dokumentieren. Ein Grund für dieses Vorgehen
könnte z.B. sein, dass der ehemalige Kaufpreis nicht klar
zu ermitteln ist, da z.B. Inzahlungnahmen im Kaufpreis “versteckt”
sind oder dass sich der Neuwert deutlich anders als die normale
Preisentwicklung entwickelt hat. Dies kann z.B. der Fall sein,
wenn vor einigen Jahren eine technische Lösung gewählt
wurde, die man heute nicht mehr wählen würde. Man
denke hier z.B. an Würzepfannen mit einem zulässigen
Betriebsdruck von 3,5 bar oder auch an große liegende
Gär- oder Lagertanks. Auch bei Maschinen die nicht mehr
hergestellt werden, kann es sinnvoll sein, den Neuwert einer
Maschine mit derselben Funktion als Grundlage der Berechnung
zu nehmen. Sollten jedoch vom Gutachter gewählte Nachfolgemaschinen
leistungsfähiger sein, ist dies durch Abschläge in
der Bewertung zu berücksichtigen sofern die höhere
Leistung einen Vorteil für den Betreiber darstellt. Wenn
z.B. die Druckluftanlage ein um 4% höheres Ansaugvolumen
hätte, was für den Anlagenbetreiber unbedeutend wäre,
würde der Gutachter keinen Abschlag berechnen, bei einer
Flaschenabfüllanlage hingegen würde die Mehrleistung
vermutlich zu einem Abschlag führen.
Zeitwertermittlung
Ausgehend vom Anschaffungswert oder vom Neuwert wird die Maschine
oder Anlage abgewertet, um den Zeitwert einer “durchschnittlichen”
Maschine dieser Art zu erhalten. Die Auswahl des Abwertungsverfahren
wählt der Gutachter und begründet dies in der Regel
mit seiner Erfahrung. In den meisten Fällen wird er das
arithmetisch degressive Abwertungsverfahren wählen. Selten
wird er komplett linear oder in den ersten Jahre geometrisch
degressiv und danach linear abwerten. Je nach allgemeinem Zustand,
Zubehör, durchgeführten Reparaturen bzw. Reparaturhäufigkeit
sowie durchgeführten Überholungen und der Arbeitsqualität
wird durch Faktoren der Wert vom Durchschitt auf die spezielle
Maschine oder Anlage umgerechnet. Der Gutachter stellt fest
ob z.B. Reparaturen werterhöhend, werterniedrigend oder
wertneutral zu berücksichtigen sind.
Installationen
von DDR-Firmen können bei objektiv gleicher Qualität
trotzdem niedriger bewertet werden, da der Gutachter den Marktfaktor
berücksichtigt
Zeitwert
= Verkehrswert?
Der jetzt ermittelte Zeitwert entspricht im allgemeinen nicht
dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der Wert, der bei einem
Verkauf zu erzielen wäre und ist damit von Angebot und
Nachfrage abhängig. Für eine Vielzahl von Maschinen
und Anlagen besteht aber praktisch kein Gebrauchtmaschinenmarkt.
Der Gutachter wird in diesem Falle meist den Zeitwert als Verkehrswert
annehmen.
Durch all
diese Methoden und Berechnungen ermittelt der Gutachter immer
einen einzelnen Wert und niemals eine Wert-Spanne.
Er wird
bei der Ermittlung von Verkehrswerten ggf. auf eine schwankende
Marktsituation oder auf besondere Einflüsse, die bei einem
Verkauf zu berücksichtigen sind hinweisen oder zum Ausdruck
bringen, dass derzeit keine Nachfrage nach solchen Maschinen
oder Anlagen besteht.
Schlussbetrachtung
Ein erfahrener Gutachter kann nach wenigen Augenblicken möglicherweise
ganz subjektiv einen äußerst realistischen Preis
schätzen. Wenn er hierbei jedoch einen Fehler macht, setzt
er sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Ein Gutachter
der sämtliche Maschinen und Anlagen von der Herstellung
von Gartenzwergen über Baukräne oder Holzbearbeitungsmaschinen
bis hin zu speziellen Maschinen in der Zement- oder Zuckerindustrie
bewertet, wird sich meist sklavisch an (s)ein nachvollziehbares
Schema halten.
Umfangreiche,
logisch nachvollziehbare Berechnungen demonstrieren Objektivität.
Optische Täuschung: gerade Linien erscheinen
krumm. Zeichnung einer Vorlage nachempfunden.
Urheber der Nachzeichnung: Anton (rp) 2005. Nutzungrechte nach
GNU-FDL freigegeben.
Jedoch
nur wenn der Gutachter über ein umfangreiches Fachwissen
im bewerteten Bereich verfügt, wird er zu einem realistischen
Bewertungsergebnis kommen. Denn auch was objektiv richtig erscheint,
kann erhebliche Abweichungen zur Realität aufweisen.
Anm.:
Die im nachfolgenden Text erwähnten Grafiken können
als MS-Excel-Arbeitsblatt herunter geladen werden
zur
Berechnung der Abwertung kann das MS-Excel Arbeitsblatt Abwertung
herunter geladen werden
Bei der Bewertung von Maschinen und Anlagen werden diese
u.a. nach ihrem Alter bewertet. Hierzu bedient man sich meist,
der in der Betriebswirtschaft üblichen Abwertungsverfahren.
[Anm.: In den nachfolgenden Beispielen wurde bewusst auf eine
Währungsangabe verzichtet, da es sich z.B. um Euro, Sterling
oder allgemein um Währungseinheiten handeln kann]
Üblich sind hier:
- die lineare Abwertung, bei der jedes Jahr derselbe Betrag
abgewertet wird.
Beispiel:
Neuwert 11.000,-
Restwert am Ende der Nutzungsdauer 1.000,-, [Anm.: Der Restwert
ist der Wert am Ende der Nutzungsdauer, er kann ggf. mit dem
Schrottwert identisch sein]
Nutzungsdauer 8 Jahre
Abwertung insgesamt 11.000 - 1.000 = 10.000,-
Abwertung pro Jahr 10.000 / 8 = 1.250,-
Die lineare Abwertung spiegelt - über den gesamten Abwertungszeitraum
gesehen - den tatsächlichen Verlauf der Entwicklung des
Verkehrswertes sehr verzerrt wieder und ist für die Bewertung
von Maschinen und Anlagen daher kaum geeignet.
-
die arithmetisch degressive Abwertung wertet beim obigen Beispiel
im ersten Jahr 8/36 * 10.000, im zweiten Jahr 7/36 * 10.000,
im dritten Jahr 6/36 * 10.000 und im letzten Jahr 1/36 * 10.000
ab. 36 ist die Summe, wenn man die Zahlen von 1 bis 8 (1+2+3+4
... +8) zusammenzählt. Die arithmetisch degressive Abwertung
stellt für zahlreiche Maschinen und Anlagen eine relativ
wirklichkeitsnahe Abwertungsmethode dar.
- die geometrisch degressive Abwertung, bei der jedes Jahr ein
fester Prozentsatz abgezogen wird
Bei obigem Beispiel müssten jedes Jahr 25,9% vom jeweiligen
Wert am Ende eines jeden Jahres abgezogen werden, um nach 8
Jahren einen Restwert von 1.000,- Euro zu erhalten.
11.000 – 25,9% = 8.151 am Ende des ersten Jahres
8.151 – 25,9% = 6.040 am Ende des zweiten Jahres
6.040 – 25,9% = 4.476 am Ende des dritten Jahres
etc.
Wenn
statt eines Restwertes von 1.000,- nur ein Restwert von 500,-
angesetzt würde, ergäbe sich eine jährliche Abwertung
von 32,0%. Bei einem Restwert von 100,- ergäbe sich eine
jährliche Abwertung von 44,4%. Bei einem Restwert von 0
ergäbe sich jährliche eine Abwertung 100 %. Dieses
Zahlenspiel zeigt, dass die geometrisch degressive Abwertung
zwar mathematisch über den kompletten Abwertungszeitraum
berechnet werden kann, dies aber wegen des sehr großen
Einflusses des Restwertes auf die anfängliche Abschreibung
unsinnig ist!
Sinnvollerweise
wird bei einer geometrisch degressiven Abwertung der Abwertungsprozentsatz
für die ersten Jahre fest angesetzt. Wenn der Restwert
jedoch deutlich gesunken ist, wird für die restlichen Jahre
linear abgewertet. Wenn man den sehr starken Wertverlust in
den ersten Jahren, der bei einigen Maschinen und Anlagen eintritt,
darstellen will, ist diese gemischte Methode am sinnvollsten.
Arbeitsblatt mit Tabelle zur Berechnung der Abwertung
Taggenaue Berechnung der arithmetisch degressiven Abwertung, Arbeitsblatt im Format LibreOffice/OpenOffice MSExcel
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