Beratung
- Gutachten - Bewertung
- Schulung - Außergerichtliche
Streitlösung (-schlichtung)
Staatlich
anerkannte Gütestelle § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Prospekt
mit Güteordnung und häufig
gestellten Fragen (FAQ) im pdf-Format
Prospekt
mit Güteordnung und häufig
gestellte Fragen (FAQ) im HTML-Format
EU-Richtlinie
zur Mediation vom 28.02.2008
siehe auch Streithilfe.org
Mediation
hat das Ziel eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten
leben können.
Beim
Mediationsverfahren gibt es keinen Schuldigen der bestraft wird.
Wenn
man davon ausgeht, das zwei Parteien sich vor Gericht nur streiten,
weil sie beide davon überzeugt sind im Recht zu sein, wird
bei einem Gerichtsverfahren eine Partei immer enttäuscht
werden. Wenn man diese Aussage akzeptiert, sollte man in der Regel
immer erst versuchen den Streit in einem Mediationsverfahren abzuschließen.
Das
Mediationsverfahren eignet sich sehr gut auch für internationale
Streitfälle wo verschiedenes Recht Anwendung findet.
Die
Mediation ist der schnellste, „sanfteste“ und meist
auch preiswerteste Weg der Streitschlichtung. Meist wird das Mediationsverfahren
am selben Tag abgeschlossen, an dem es begann. Durch das Mediationsverfahren
wird die Rechtsposition nicht verändert! Alles während
der Mediation gesprochene ist streng vertraulich und steht für
ein eventuell folgendes Gerichtsverfahren nicht zur Verfügung.
Die
hier angewandte Methode der Mediation kommt aus Nordamerika. Sie
beruht auf der Erkenntnis, dass sich streitende Parteien irgend
wann einigen werden, wenn man sie dazu zwingt, in dem man sie
z.B. zusammen einsperrt und sie nur hinaus lässt, wenn sie
sich geeinigt haben. Durch eine bestimmte sehr erfolgreiche Methodik
wird dieser Vorgang von möglicherweise mehreren Tagen oder
Wochen auf wenige Stunden verkürzt.
Die
Mediation kann jederzeit von einer Partei ohne Angabe von Gründen
beendet werden. Der Weg, die Angelegenheit z.B. durch ordentliche
Gerichte klären zu lassen, bleibt jederzeit offen.
Die
Erfolgsquote bei diesem Verfahren der Mediation liegt bei über
90% die sich am Tage der Mediation einigen und bei über 95%,
die sich innerhalb von 3 Wochen einigen.
Der
Mediator ist Koordinator und Mittler. Die Lösungsvorschläge
werden von den Parteien selbst erarbeitet. Hierbei verhandeln
die Parteien nicht direkt miteinander. In getrennten Gesprächen,
immer zwischen nur einer Partei und dem Mediator, werden mögliche
Lösungsansätze besprochen. Nur nach ausdrücklicher
Authorisierung spricht der Mediator einen hier angesprochenen
Lösungsansatz mit der gegnerischen Partei durch. Jede Partei
hat ausreichend Zeit den oder die Lösungsvorschläge
zu prüfen. Wenn nach Prüfung der Lösungsvorschläge
die Parteien diese annehmen wollen, schließen sie hierüber
ein separates Abkommen.
Um
bei internationalen Streitfällen eine erzielte Einigung notfalls
auch rechtlich durchsetzen zu können, kann der Mediator einvernehmlich
zum Schiedsrichter ernannt werden, der in einem proforma Schiedsgerichtsverfahren
genau die hier vereinbarte Lösung festschreibt, so dass sie
auch unter verschiedenen Rechtssytemen vollstreckbar wird.
Prinzipiell
kann jeder die Tätigkeit eines Mediators ausüben. In
der Praxis wird die Mediation meist von Juristen oder von Sachverständigen
- jeweils mit entsprechender Zusatzausbildung - durchgeführt.
Je
nach angewandter Methodik kann eine Mediation als streng ergebnisorientierte
Arbeit oder als ein "geregeltes, gemütliches Beisammensein"
durchgeführt werden. "Gebrauchs-"Mediatoren, ebenso
wie Mediatoren die sich auf Familien oder Arbeitsprobleme spezialisiert
haben wenden meist Verfahren an, die am Tage der Mediation nicht
zu einer Vereinbarung führen (sollen).
Raimund
Kalinowski ist von The Academy of Experts, London
(www.academy-experts.org) und vom Institut für Sachverständigenwesen,
Köln (www.ifs-forum.de)
zum Wirtschaftsmediator ausgebildet und als Qualified Dispute
Resolver (QDR) zertifiziert worden.
·
Schiedsgutachter
Das Schiedsgutachterverfahren wird üblicherweise im Vertrag
als „Schiedsgutachtenabrede oder Schiedsgutachterklausel“
aufgenommen. Hierdurch können rechtsverbindlich, schnell
und relativ preiswert Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten
oder Unsicherheiten geklärt werden.
Am häufigsten werden Tatsachengutachten oder Wertgutachten
angefertigt. Hierzu gehört zum Beispiel die Feststellung
ob eine Maschine oder Anlage vertragsgemäß funktioniert
oder wie viel ein Gesellschafteranteil wert ist.
Beim
Schiedsgerichtsverfahren [siehe auch unten] kann der Schwerpunkt
auch bei der Aufklärung von Tatumständen und Ursachen,
der Bezifferung von Schäden und Einschätzung von Werten
liegen. Hierbei werden ggf. vom Schiedsrichter rechtliche Fragen
mitbeantwortet werden.
Der
Schiedsgutachter ist nicht an die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung
(ZPO) gebunden. Üblicherweise werden bestimmte Verfahrensschritte
vorher vertraglich geregelt.
Das
Schiedsgutachten ist für alle Parteien verbindlich und kann
nur bei offenbarer Unbilligkeit gerichtlich angefochten werden.
Aus
diesem Grunde sollte der Schiedsgutachter besonders sorgfältig
ausgewählt werden. Es wird empfohlen den Schiedsgutachter
bereits bei Vertragsabschluss namentlich zu benennen, falls ein
schiedsgutachterliches Verfahren zur evtl. notwendigen Schlichtung
von Meinungsverschiedenheiten von den Parteien gewünscht
wird.
Falls
alle Parteien dies wünschen, kann jederzeit die Schiedsgutachtenabrede
widerrufen werden. Die Parteien können sich dann auch anders
einigen. Die Kündigung durch nur eine Partei ist nicht möglich.
Der
Schiedsgutachter wird nicht für die Klärung ausschließlich
rechtlicher Fragen tätig.
Bei
einer umfangreichen, notwendigen Aufarbeitung eines Streites,
z.B. mit umfassender Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen ist
das Schiedsgutachten im allgemeinen ungeeignet. Hier kann evtl.
ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden.
·
Gutachter als Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren
Der Schiedsspruch aus einem Schiedsgerichtsverfahren ist dem Urteil
vor einem staatlichen Gericht gleichgestellt. Der Vorteil des
Schiedsgerichtsverfahren gegenüber staatlichen Gerichten
ist meist die größere Schnelligkeit des Verfahrens
und dass es nicht öffentlich statt findet. Ebenso wird der
besondere Sachverstand des Schiedsrichters als Vorteil gewertet.
Schiedsgerichtsverfahren sind häufig nicht kostengünstiger
als Verfahren vor staatlichen Gerichten.
Die
Schiedsrichter sind an die Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest
teilweise gebunden.
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