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Raimund Kalinowski

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Beratung - Gutachten - Bewertung - Schulung - Außergerichtliche Streitlösung (-schlichtung)

Staatlich anerkannte Gütestelle § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Prospekt mit Güteordnung und häufig gestellten Fragen (FAQ) im pdf-Format

Prospekt mit Güteordnung und häufig gestellte Fragen (FAQ) im HTML-Format

EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008

siehe auch Streithilfe.org

Mediation hat das Ziel eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten leben können.

Beim Mediationsverfahren gibt es keinen Schuldigen der bestraft wird.

Wenn man davon ausgeht, das zwei Parteien sich vor Gericht nur streiten, weil sie beide davon überzeugt sind im Recht zu sein, wird bei einem Gerichtsverfahren eine Partei immer enttäuscht werden. Wenn man diese Aussage akzeptiert, sollte man in der Regel immer erst versuchen den Streit in einem Mediationsverfahren abzuschließen.

Das Mediationsverfahren eignet sich sehr gut auch für internationale Streitfälle wo verschiedenes Recht Anwendung findet.

Die Mediation ist der schnellste, „sanfteste“ und meist auch preiswerteste Weg der Streitschlichtung. Meist wird das Mediationsverfahren am selben Tag abgeschlossen, an dem es begann. Durch das Mediationsverfahren wird die Rechtsposition nicht verändert! Alles während der Mediation gesprochene ist streng vertraulich und steht für ein eventuell folgendes Gerichtsverfahren nicht zur Verfügung.

Die hier angewandte Methode der Mediation kommt aus Nordamerika. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass sich streitende Parteien irgend wann einigen werden, wenn man sie dazu zwingt, in dem man sie z.B. zusammen einsperrt und sie nur hinaus lässt, wenn sie sich geeinigt haben. Durch eine bestimmte sehr erfolgreiche Methodik wird dieser Vorgang von möglicherweise mehreren Tagen oder Wochen auf wenige Stunden verkürzt.

Die Mediation kann jederzeit von einer Partei ohne Angabe von Gründen beendet werden. Der Weg, die Angelegenheit z.B. durch ordentliche Gerichte klären zu lassen, bleibt jederzeit offen.

Die Erfolgsquote bei diesem Verfahren der Mediation liegt bei über 90% die sich am Tage der Mediation einigen und bei über 95%, die sich innerhalb von 3 Wochen einigen.

Der Mediator ist Koordinator und Mittler. Die Lösungsvorschläge werden von den Parteien selbst erarbeitet. Hierbei verhandeln die Parteien nicht direkt miteinander. In getrennten Gesprächen, immer zwischen nur einer Partei und dem Mediator, werden mögliche Lösungsansätze besprochen. Nur nach ausdrücklicher Authorisierung spricht der Mediator einen hier angesprochenen Lösungsansatz mit der gegnerischen Partei durch. Jede Partei hat ausreichend Zeit den oder die Lösungsvorschläge zu prüfen. Wenn nach Prüfung der Lösungsvorschläge die Parteien diese annehmen wollen, schließen sie hierüber ein separates Abkommen.

Um bei internationalen Streitfällen eine erzielte Einigung notfalls auch rechtlich durchsetzen zu können, kann der Mediator einvernehmlich zum Schiedsrichter ernannt werden, der in einem proforma Schiedsgerichtsverfahren genau die hier vereinbarte Lösung festschreibt, so dass sie auch unter verschiedenen Rechtssytemen vollstreckbar wird.

Prinzipiell kann jeder die Tätigkeit eines Mediators ausüben. In der Praxis wird die Mediation meist von Juristen oder von Sachverständigen - jeweils mit entsprechender Zusatzausbildung - durchgeführt.

Je nach angewandter Methodik kann eine Mediation als streng ergebnisorientierte Arbeit oder als ein "geregeltes, gemütliches Beisammensein" durchgeführt werden. "Gebrauchs-"Mediatoren, ebenso wie Mediatoren die sich auf Familien oder Arbeitsprobleme spezialisiert haben wenden meist Verfahren an, die am Tage der Mediation nicht zu einer Vereinbarung führen (sollen).

Raimund Kalinowski ist von The Academy of Experts, London (www.academy-experts.org) und vom Institut für Sachverständigenwesen, Köln (www.ifs-forum.de) zum Wirtschaftsmediator ausgebildet und als Qualified Dispute Resolver (QDR) zertifiziert worden.

· Schiedsgutachter
Das Schiedsgutachterverfahren wird üblicherweise im Vertrag als „Schiedsgutachtenabrede oder Schiedsgutachterklausel“ aufgenommen. Hierdurch können rechtsverbindlich, schnell und relativ preiswert Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Unsicherheiten geklärt werden.

Am häufigsten werden Tatsachengutachten oder Wertgutachten angefertigt. Hierzu gehört zum Beispiel die Feststellung ob eine Maschine oder Anlage vertragsgemäß funktioniert oder wie viel ein Gesellschafteranteil wert ist.

Beim Schiedsgerichtsverfahren [siehe auch unten] kann der Schwerpunkt auch bei der Aufklärung von Tatumständen und Ursachen, der Bezifferung von Schäden und Einschätzung von Werten liegen. Hierbei werden ggf. vom Schiedsrichter rechtliche Fragen mitbeantwortet werden.

Der Schiedsgutachter ist nicht an die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gebunden. Üblicherweise werden bestimmte Verfahrensschritte vorher vertraglich geregelt.

Das Schiedsgutachten ist für alle Parteien verbindlich und kann nur bei offenbarer Unbilligkeit gerichtlich angefochten werden.

Aus diesem Grunde sollte der Schiedsgutachter besonders sorgfältig ausgewählt werden. Es wird empfohlen den Schiedsgutachter bereits bei Vertragsabschluss namentlich zu benennen, falls ein schiedsgutachterliches Verfahren zur evtl. notwendigen Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten von den Parteien gewünscht wird.

Falls alle Parteien dies wünschen, kann jederzeit die Schiedsgutachtenabrede widerrufen werden. Die Parteien können sich dann auch anders einigen. Die Kündigung durch nur eine Partei ist nicht möglich.

Der Schiedsgutachter wird nicht für die Klärung ausschließlich rechtlicher Fragen tätig.

Bei einer umfangreichen, notwendigen Aufarbeitung eines Streites, z.B. mit umfassender Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmungen ist das Schiedsgutachten im allgemeinen ungeeignet. Hier kann evtl. ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden.

· Gutachter als Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren
Der Schiedsspruch aus einem Schiedsgerichtsverfahren ist dem Urteil vor einem staatlichen Gericht gleichgestellt. Der Vorteil des Schiedsgerichtsverfahren gegenüber staatlichen Gerichten ist meist die größere Schnelligkeit des Verfahrens und dass es nicht öffentlich statt findet. Ebenso wird der besondere Sachverstand des Schiedsrichters als Vorteil gewertet. Schiedsgerichtsverfahren sind häufig nicht kostengünstiger als Verfahren vor staatlichen Gerichten.

Die Schiedsrichter sind an die Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest teilweise gebunden.

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